Fragen und Antworten rund ums Testament

Hier beantworten wir Ihre Fragen rund ums Testament: Wie schreibe ich ein Testament? Gibt es eine Testament Vorlage? Was gilt es bezüglich Inhalt und Form zu beachten?

Auf den Entschluss, ein Testament zu schreiben, folgen meistens viele Fragen. Einige Antworten finden Sie hier. Haben Sie weitere Fragen? Karin Wecke, Verantwortliche Erbschaften und Legate, ist gerne für Sie da.

Die wichtigsten Fragen rund ums Erstellen Ihres Testaments

Wenn Sie kein Testament erstellen und auch keinen Erbvertrag abschliessen, dann gibt das Gesetz vor, wer als Erbin oder Erbe Ihr Vermögen erbt. Das Gesetz gibt auch vor, wer welchen Anteil an Ihrem Nachlass erhält. Wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, so fällt Ihr Nachlass an den Staat.

Es gibt zwei ordentliche Formen ein Testament zu erstellen: das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament. Schliesslich kennt das Gesetz noch das mündliche Nottestament.

Die Formvorschriften müssen eingehalten werden. Ein eigenhändiges Testament muss beispielsweise von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, mit Ort und Datum versehen und am Ende unterschrieben werden. Die Pflichtteile dürfen nicht verletzt werden. Nur über die freie Quote können Sie nach Ihrem Wunsch verfügen.

Wichtig ist, dass die Formvorschriften eingehalten werden. Sie müssen Ihr Testament von Anfang bis Ende unter Einschluss aller Titel von Hand schreiben. Am Ende des Textes ist die Orts- und Datumangabe anzubringen, und danach ist das Testament eigenhändig zu unterzeichnen. Inhaltlich sind Sie grundsätzlich frei, wobei darauf zu achten ist, dass die Pflichtteile nicht verletzt werden. Wenn Sie Ihren letzten Willen nicht von Hand schreiben wollen, können Sie ein öffentliches Testament machen, das von einem Notar beurkundet wird.

In einem Testament können Sie die Verteilung Ihres Vermögens, Wertsachen und Erinnerungsstücke regeln. Neben oder anstelle der gesetzlichen Erben können Sie andere Personen oder Organisationen bedenken, wobei allfällige Pflichtteile zu wahren sind. Zudem können Sie in einem Testament bestimmte Bedingungen und Auflagen formulieren. Wie beispielsweise wer sich um Ihr Haustier kümmert.

Dies hängt davon ab, ob Sie pflichtteilsgeschützte Erben haben oder nicht. Wenn Sie keine Pflichtteilserben haben, können Sie frei über das ganze Vermögen verfügen. Wenn Sie pflichtteilsgeschützte Erben haben, können Sie nur über die frei verfügbare Quote bestimmen. Diese können Sie anonym mit dem Nachlassrechner berechnen.

Ja, es gibt Vorlagen, die Sie gratis herunterladen können. Beachten Sie aber, dass Vorlagen oft nur Standardsituationen abdecken, und prüfen Sie genau, ob diese auch auf Ihre Situation passt. Unser Partner \"Dein Adieu\" bietet eine einfache Vorlage an.

Wenn Sie nicht alles von Hand schreiben können, haben Sie die Möglichkeit, eine öffentliche letztwillige Verfügung zu errichten. Das ist ein Testament, bei dem Ihr Wille von einer Urkundsperson niedergeschrieben wird. Anschliessend müssen Sie das Testament unterschreiben, wobei zwei Zeugen anwesend sind, die bestätigen, dass die Urkunde Ihren Willen enthält.

Nein, das Testament ist höchstpersönlich und jeder Ehegatte muss sein eigenes Testament schreiben. Wenn Sie beide als Ehepaar ein gemeinsames Testament errichten und zusammen unterschreiben, ist das Testament ungültig. Wenn Sie etwas gemeinsam regeln möchten, müssen Sie einen Erbvertrag abschliessen.

Ihre Erben sind dafür verantwortlich, dass Ihre Schulden bezahlt werden. Wenn Erben innert der gesetzlichen Fristnach der Eröffnung des Testaments das Erbe ausschlagen, sind sie auch nicht haftbar für Schulden haftbar.

Der Willensvollstrecker hat die Aufgabe, die Teilung des Nachlasses hinzuwirken, Vermächtnisse auszurichten und aus dem Nachlass alle Schulden zu bezahlen. Er ist von den Erben unabhängig und setzt Ihren Willen durch, weshalb es sinnvoll ist, eine unabhängige Person zu wählen. Die Person braucht jedoch keine juristische Ausbildung. Vermerken Sie in ihrem Testament, wen Sie für diese Aufgabe vorschlagen. Der Willensvollstrecker ist berechtigt, für seine Arbeit ein Honorar zu verlangen. Die Höhe hängt davon ab, wie aufwendig die Tätigkeit des Willensvollstreckers ist.

Es lohnt sich, Ihr Testament von einer Fachperson prüfen zu lassen. Diese Kosten sind gut investiert, denn fehlerhafte Testamente führen häufig zu Streitigkeiten und nicht selten zu Gerichtsverfahren. Das kostet deutlich mehr, als eine professionelle Beratung für die Erstellung des Testaments.

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Sie Ihre Vorstellung korrekt umgesetzt haben, empfehlen wir Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen. Bei einer öffentlichen letztwilligen Verfügung müssen Sie zu einem Notar, der die Beurkundung durchführt. Allerdings ist die vorgängige rechtliche Beratung keine Voraussetzung, damit Ihr Testament gültig ist.

Helvetas im Testament bedenken

Für Helvetas sind Spenden und Zuwendungen aus Nachlässen äusserst wichtig. Mit einem Legat oder einer Erbeinsetzung ermöglichen Sie zusätzliche Projekte für benachteiligte Kinder, Frauen und Männer, damit sie Armut und Not hinter sich lassen können.

Bei Helvetas ist dies grundsätzlich möglich. Beachten Sie aber dabei, dass zwischen dem Schreiben eines Testaments und der effektiven Auszahlung meistens Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte, vergehen. Wichtig ist deshalb, dass Sie Kontakt mit uns aufnehmen, damit wir gemeinsam eine Zweckbestimmung festlegen können, die auch noch Jahre später umsetzbar ist.

Nein, als anerkannte gemeinnützige Organisation ist Helvetas von der Erbschaftssteuer befreit. Ihre Spenden wie auch Ihre erbrechtlichen Zuwendungen fliessen direkt in unsere Projekte.

Ideal ist, wenn Sie Ihre Anliegen mit Ihrer Familie frühzeitig besprechen und auch Ihren Wunsch offenlegen, dass Sie Helvetas berücksichtigen möchten. Klären Sie dabei auch die Erwartungshaltung Ihrer Nächsten und besprechen Sie die Bedürfnisse Ihrer Familie.

Nein, grundsätzlich können Ihre Schenkungen von Ihren Erben nicht rückgängig gemacht werden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass lebzeitige Schenkungen angefochten und gerichtlich herabgesetzt werden, wenn mit der Schenkung der Pflichtteil Ihrer Kinder verletzt wird.

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Haben Sie noch weitere Fragen? Ich bin gerne für Sie da.

Ihre Ansprechsperson
© Maurice K. Grünig
Erbschaften, Legate & Philanthropie
Karin Wecke